§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein Fahlenbach e.V. und hat seinen Sitz in 85296 Fahlenbach. Zweck des Vereins ist das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
    a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    b) Instandhaltung der Sportplätze und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte
    c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen. Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dgl.
    d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
    e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband und Anerkennung dessen Satzungen und Ordnungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
    b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern.Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen, Passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind.
  3. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, können geehrt werden.

§ 3 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

  1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dgl.
  2. Zu Rechtsgeschäften über 4.000 Euro sowie zu Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen ist der Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
  3. Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
  4. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.Den Vorstand bilden: der 1. und 2. Vorsitzende, der Hauptkassier, der Schriftführer und der technisch-sportliche Leiter. Letzterer ist in technischer und sportlicher Hinsicht für sämtliche Abteilungen zuständig. Ehrenmitglieder haben beratende Funktion.Den Vereinsausschuss bilden: Der Vorstand, drei ordentliche Mitglieder und die Abteilungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Diese Beisitzer gehören nicht dem Vereinsausschuss an.
  5. Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende haben das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Gegen die Beschlüsse des Vereinsauschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlußfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann:
    a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten,
    b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.
  7. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
  8. Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Vorstandsfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss

  1. Der Antrag der Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied.

    Der Ausschluss erfolgt:
    a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen,
    b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    c) bei Verletzung der Beitragszahlungspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung innerhalb eines Jahres. Ein Ausschluss entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an – das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

    Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zu persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

§ 5 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.
  2. Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszweckebesondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
  3. Mit Eintritt hat jedes Mitglied einen Jahresbeitragzu entrichten, dieser kann auch als monatliche Zahlung erfolgen. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen durch Beschluss des Vorstands erfolgen.

§ 6 Versammlungen und Geschäftsjahr

Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jeweils möglichst im Monat Juli statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahreshauptversammlung.

  1. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind.Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf anträgt.
  3. Ort und Zeit der Hauptversammlung, sind durch Anschlag im Vereinslokal mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahresversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. 2/3-Mehrheit der Erschienen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen.
  4. In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist unter anderem
    a) vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu berichten, Rechnung zulegen. Die Rechnungslegung und Kassenprüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitglieder durchgeführt. Der Mitgliederversammlung ist von den beiden Kassenprüfern Bericht zu erstatten.
    b) die Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstands und Vereinsausschusses vorzunehmen. Zur Gültigkeit einer Wahl muss der Gewählte die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.Der Vorstand und Vereinsausschuss wird für zwei Jahre gewählt und bleibt über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
    c) über den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.
    d) der Vorstand zu entlasten.
  5. Wahl- und stimmberechtigt sowie sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
  7. Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
    a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres,
    b) Auflösung des Vereins,
    c) Auflösung einer Vereinsabteilung.Über die vorstehenden (a bis c) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag jeden Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.

§ 7 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muß. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 8 Auflösung

  1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, ist in nerhalb von 14 Tagen eine weitere ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rohrbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Satzungsänderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung ist errichtet am 09. Juli 2010 und ersetzt alle bisherigen Fassungen.